ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN 20173www.dslv.org

 

1.11 Schadenfall/Schadenereignis

Ein Schadenfall liegt vor, wenn ein Geschädigter auf-

grund eines äußeren Vorgangs einen Anspruch aus

einem Verkehrsvertrag oder anstelle eines verkehrs-

vertraglichen Anspruchs geltend macht; ein Scha-

denereignis liegt vor, wenn aufgrund eines äußeren

Vorgangs mehrere Geschädigte aus mehreren

Verkehrsverträgen Ansprüche geltend machen.

 

1.12 Schnittstelle

Nach Übernahme und vor Ablieferung des Gutes

durch den Spediteur jede Übergabe des Gutes

von einer Rechtsperson auf eine andere, jede Um-

ladung von einem Fahrzeug auf ein anderes, jede

(Zwischen-)Lagerung.

 

1.13 Spediteur

Die Rechtsperson, die mit dem Auftraggeber einen

Verkehrsvertrag abschließt. Spediteure in diesem

Sinne sind insbesondere Frachtführer im Sinne von

§ 407 HGB, Spediteure im Sinne von § 453 HGB,

Lagerhalter im Sinne von § 467 HGB und Verfrachter

im Sinne von §§ 481, 527 HGB.

 

1.14 Verkehrsverträge

Verträge des Spediteurs über alle Arten von Tätig-

keiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-,

Seefracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum

Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte (z. B.

Zollabwicklung, Sendungsverfolgung, Umschlag)

betreffen.

Diese umfassen auch speditionsübliche logistische

Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder

Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, ins-

besondere Tätigkeiten wie Bildung von Ladeeinhei-

ten, Kommissionieren, Etikettieren und Verwiegen

von Gütern und Retourenabwicklung.

Als Frachtverträge gelten auch Lohnfuhrverträge

über die Gestellung bemannter Kraftfahrzeuge zur

Verwendung nach Weisung des Auftraggebers.

 

1.15 Verlader

Die Rechtsperson, die das Gut nach dem Verkehrs-

vertrag oder aufgrund wirksamer Weisung zur Beför-

derung übergibt.

 

1.16 Vertragswesentliche Pflichten

Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Verkehrsvertrags (Ziffer 1.14) erst

ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertrags-

partner regelmäßig vertrauen darf.

 

1.17 Wertvolles Gut

Gut mit einem tatsächlichen Wert am Ort und zur

Zeit der Übernahme von mindestens 100 Euro/kg.

 

1.18 Zeitfenster

Vereinbarter Leistungszeitraum für die Ankunft des

Spediteurs an der Lade- oder der Entladestelle.

1.19 Zeitpunkt

 

Vereinbarter Leistungszeitpunkt für die Ankunft des

Spediteurs an der Lade- oder der Entladestelle.

 

2. Anwendungsbereich

2.1 Die ADSp gelten für alle Verkehrsverträge des

Spediteurs als Auftragnehmer.

2.2 Gesetzliche Bestimmungen, von denen im Wege

vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abge-

wichen werden darf, gehen den ADSp vor.

2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließ-

lich zum Gegenstand haben

2.3.1 Verpackungsarbeiten,

2.3.2 die Beförderung und Lagerung von abzuschleppen-

dem oder zu bergendem Gut,

2.3.3 die Beförderung und Lagerung von Umzugsgut im

Sinne von § 451 HGB,

2.3.4 Lagerung und Digitalisierung von Akten; Akten sind

alle Arten von verkörperten und digitalisierten Ge-

schäftspapieren, Dokumenten, Datenträgern sowie

von gleichartigen der Sammlung von Informationen

dienenden Sachen,

2.3.5 Schwer- oder Großraumtransporte, deren Durchfüh-

rung eine verkehrsrechtliche Transporterlaubnis bzw.

Ausnahmegenehmigung erfordert, Kranleistungen

und damit zusammenhängende Montagearbeiten.

2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrs-

verträge mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB.

 

3. Pflichten des Auftraggebers bei Auftrags-

erteilung; Informationspflichten, besondere

Güterarten

3.1 Der Auftraggeber unterric
Warenwert (z. B. für zollrechtliche Zwecke oder eine
Versicherung des Gutes nach Ziffer 21), und Liefer-
fristen,
3.1.2 alle öffentlich-rechtlichen, z. B. zollrechtlichen,
außenwirtschaftsrechtlichen (insbesondere waren-,
personen- oder länderbezogenen Embargos) und
sicherheitsrechtlichen Verpflichtungen,
3.1.3 im Falle von Seebeförderungen alle nach den see-
rechtlichen Sicherheitsbestimmungen (z. B. SOLAS)
erforderlichen Daten in der vorgeschriebenen Form,
3.1.4 Dritten gegenüber bestehende gewerbliche Schutz-
rechte, z. B. marken- und lizenzrechtliche Beschrän-
kungen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden
sind, sowie gesetzliche oder behördliche Hindernisse,
die der Auftragsabwicklung entgegenstehen,
3.1.5 besondere technische Anforderungen an das Beför-
derungsmittel und spezielle Ladungssicherungs-
mittel, die der Spediteur gestellen soll.
3.2 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber rechtzeitig
dem Spediteur in Textform die Menge, die genaue Art
der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergrei-
fenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es
sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige
Güter, für deren Beförderung oder Lagerung beson-
dere gefahrgut- oder abfallrechtliche Vorschriften be-
stehen, so hat der Auftraggeber die für die ordnungs-
gemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen
Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem
einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen und spä-
testens bei Übergabe des Gutes die erforderlichen
Unterlagen zu übergeben.
3.3 Bei wertvollem oder diebstahlgefährdetem Gut hat
der Auftraggeber im Auftrag den Spediteur in Text-
form über Art und Wert des Gutes und das bestehen-
de Risiko zu informieren, so dass der Spediteur über
die Annahme des Auftrags entscheiden oder ange-
messene Maßnahmen für eine sichere und schaden-
freie Abwicklung des Auftrags treffen kann. Nimmt
er diesen Auftrag an, ist der Spediteur verpflichtet,
geeignete Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des
Gutes zu ergreifen.
3.4 Der Auftraggeber hat dem Spediteur alle Urkunden
und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen
und Auskünfte (z. B. Eintarifierung) zu erteilen, die
insbesondere für die ordnungsgemäße Zoll- oder
sonstige gesetzlich vorgeschriebene Behandlung –
hierzu zählen auch Sicherheitskontrollen z. B. für
Luftfrachtsendungen – des Gutes notwendig sind.
4. Rechte und Pflichten des Spediteurs
4.1 Der Spediteur hat die Interessen des Auftraggebers
wahrzunehmen. Er hat den ihm erteilten Auftrag auf
offensichtliche Mängel zu prüfen und dem Auftrag-
geber alle ihm bekannten Gefahrumstände für die
Ausführung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen.
Erforderlichenfalls hat er Weisungen einzuholen.
4.2 Der Spediteur hat dafür Sorge zu tragen, dass die von
ihm zur Transportabwicklung eingesetzten Fahrzeuge,
Ladungssicherungsmittel und, soweit die Gestellung
von Lademitteln vereinbart ist, diese in technisch ein-
wandfreiem Zustand sind, den gesetzlichen Vorschrif-
ten und den im Verkehrsvertrag gestellten Anforde-
rungen für das Gut entsprechen. Fahrzeuge und Lade-
mittel sind mit den üblichen Vorrichtungen, Ausrüs-
tungen oder Verfahren zum Schutz gegen Gefahren
für das Gut, insbesondere Ladungssicherungsmitteln,
auszustatten. Fahrzeuge sollen schadstoffarm, lärm-
reduziert und energiesparend sein.
4.3 Der Spediteur hat zuverlässiges und entsprechend
der Tätigkeit fachlich geschultes, geeignetes und ord-
nungsgemäß beschäftigtes Fahrpersonal und, soweit
erforderlich, mit Fahrerbescheinigung einzusetzen.
4.4 Der Spediteur hat auf einem fremden Betriebsgelände
eine dort geltende und ihm bekanntgemachte Haus-,
Betriebs- oder Baustellenordnung zu befolgen.
§ 419 HGB bleibt unberührt.
4.5 Der Spediteur ist berechtigt, die zollamtliche Abwick-
lung von der Erteilung einer schriftlichen Vollmacht
abhängig zu machen, die ihm eine direkte Vertretung
ermöglicht.
4.6 Wird der Spediteur mit der grenzüberschreitenden
Beförderung des Gutes oder der Import- oder Export-
abfertigung beauftragt, so beinhaltet dieser Auftrag
im Zweifel auch die zollamtliche oder sonst gesetz-
lich vorgeschriebene Behandlung des Gutes, wenn
ohne sie die grenzüberschreitende Beförderung bis
zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.
Er darf hierbei
4.6.1 Verpackungen öffnen, wenn dies zum Zweck der
Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen
Kontrolle (z. B. Spediteur als Reglementierter Beauf-
tragter) erforderlich ist, und anschließend alle zur Auf-
tragsabwicklung erforderlichen Maßnahmen treffen,
z. B. das Gut neu verpacken,
4.6.2 die zollamtlich festgesetzten Abgaben auslegen.

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4.7 Bei einem Güter- oder Verspätungsschaden hat der
Spediteur auf Verlangen des Auftraggebers oder
Empfängers diesem unverzüglich alle zur Sicherung
von Schadensersatzansprüchen erforderlichen und
ihm bekannten Informationen zu verschaffen.
4.8 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfasst mangels
ausdrücklicher Vereinbarung nicht
4.8.1 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder
sonstigen Lademitteln,
4.8.2 die Ver- und Entladung der Güter, es sei denn, aus den
Umständen oder der Verkehrssitte ergibt sich etwas
anderes,
4.8.3 ein Umladeverbot (§ 486 HGB findet keine Anwen-
dung),
4.8.4 die Bereitstellung eines Sendungsverfolgungs-
systems, es sei denn, dies ist branchenüblich,
wobei Ziffer 14 unberührt bleibt,
4.8.5 Retouren, Umfuhren und verdeckte Beiladungen.
Werden in Abweichung vom Auftrag vom Auftrag-
geber ein oder mehrere weitere Packstücke zum
Transport übergeben und nimmt der Spediteur
dieses oder diese Packstücke zum Transport an,
so schließen der Spediteur und der Auftraggeber
über dieses Gut einen neuen Verkehrsvertrag ab.
Bei Retouren oder verdeckten Beiladungen gelten
mangels abweichender Vereinbarungen die Bestim-
mungen des ursprünglichen Verkehrsvertrages.
Ziffer 5.2 bleibt unberührt.
4.9 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten,
z. B. über Qualitätsmanagementmaßnahmen und
deren Einhaltung (Audits) sowie Monitoring- und
Bewertungssysteme und Leistungskennzahlen,
bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.


5. Kontaktperson, elektronische Kommunika-
tion und Dokumente
5.1 Auf Verlangen einer Vertragspartei benennt jede Ver-
tragspartei für den Empfang von Informationen, Erklä-
rungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung eine
oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und
Kontaktadressen der anderen Partei mit. Diese Anga-
ben sind bei Veränderung zu aktualisieren. Bestimmt
eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person
als Kontaktperson, die den Verkehrsvertrag für die
Partei abgeschlossen hat.
Über das Gesetz hinausgehende Informationspflich-
ten, z. B. über Maßnahmen des Spediteurs im Falle
von Störungen, insbesondere einer drohenden Ver-
spätung in der Übernahme oder Ablieferung, bei Be-
förderungs- oder Ablieferungshindernissen, bei Schä-
den am Gut oder anderen Störungen (Notfallkonzept)
bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
5.2 Mangels ausdrücklicher Vereinbarung bedürfen ver-
tragliche Erklärungen des Lager- und Fahrpersonals
zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der jeweiligen
Vertragspartei.
5.3 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der
Verlader oder Empfänger für den Auftraggeber die
an der Lade- oder Entladestelle zur Abwicklung des
Verkehrsvertrags erforderlichen Erklärungen abgibt
und tatsächliche Handlungen, wie die Übergabe oder
Übernahme des Gutes, vornimmt.
5.4 Wenn dies zwischen dem Auftraggeber und dem
Spediteur vereinbart ist, werden die Parteien per EDI
(Electronic Data Interchange)/DFÜ (Datenfernüber-
tragung) Sendungsdaten einschließlich der Rech-
nungserstellung übermitteln bzw. empfangen. Die
übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust,
die Vollständigkeit und die Richtigkeit der übermittel-
ten Daten.
5.5 Bei einer Vereinbarung nach Ziffer 5.4 stellen die Par-
teien sicher, dass das eigene IT-System betriebsbereit
ist und die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaß-
nahmen durchgeführt werden, um den elektronischen
Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen
sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstö-
rung elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen.
Jede Partei ist verpflichtet, der anderen Partei recht-
zeitig Änderungen ihres IT-Systems mitzuteilen, die
Auswirkungen auf den elektronischen Datenaus-
tausch haben können.
5.6 Elektronisch oder digital erstellte Dokumente, ins-
besondere Abliefernachweise, stehen schriftlichen
Dokumenten gleich.
Zudem ist jede Partei berechtigt, schriftliche Doku-
mente lediglich elektronisch oder digital zu archivie-
ren und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschrif-
ten die Originale zu vernichten.


6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten
des Auftraggebers
6.1 Das Gut ist vom Auftraggeber zu verpacken und,
soweit dies erforderlich ist, mit deutlich und haltbar
angebrachten Kennzeichen für ihre auftragsgemäße
Behandlung zu versehen. Alte Kennzeichen sind zu
entfernen oder unkenntlich zu machen. Gleiches gilt
für Packstücke.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als
zusammengehörig erkennbar zu kennzeichnen,
6.2.2 Packstücke – soweit erforderlich – so herzurichten,
dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen
äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.


7. Ladungssicherungs- und Kontrollpflichten
des Spediteurs
7.1 Erfolgt die Ver- oder Entladung an mehr als einer
Lade- oder Entladestelle, stellt der Spediteur nach
Abschluss der beförderungssicheren Verladung eines
Gutes die Ladungssicherung durchgehend bis zur
letzten Entladestelle sicher.
7.2 Der Spediteur ist verpflichtet, an jeder Schnittstelle
Kontrollen durchzuführen. Er hat das Gut auf Voll-
zähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare
Schäden und Unversehrtheit von Label, Plomben und
Verschlüssen zu überprüfen und Unregelmäßigkeiten
zu dokumentieren.


8. Quittung
8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gege-
benenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren.
Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur
im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke,
nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders
angegebene Menge.
8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten
wie Containern oder Wechselbrücken und vorab vom
Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit
einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der
geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spedi-
teur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Diffe-
renzen und Beschädigungen meldet, nachdem er die
Ladeeinheit entladen hat.
8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom
Empfänger eine Ablieferungsquittung über die im
Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten
Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfän-
ger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der
Spediteur Weisung einzuholen.
Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Abliefe-
rungsquittung innerhalb eines Jahres nach Abliefe-
rung des Gutes verlangen.
8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen
alle die Auftragsdurchführung nachweisenden,
unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spe-
diteurübernahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe,
Ladescheine oder Konnossemente.
8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann
auch elektronisch oder digital erstellt werden, es sei
denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines
Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Kon-
nossements.


9. Weisungen
Der Spediteur ist verpflichtet, jede ihm nach Vertrags-
schluss erteilte Weisung über das Gut zu beachten,
es sei denn, die Ausführung der Weisung droht
Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens oder
Schäden für die Auftraggeber oder Empfänger ande-
rer Sendungen mit sich zu bringen. Beabsichtigt der
Spediteur, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befol-
gen, so hat er denjenigen, der die Weisung gegeben
hat, unverzüglich zu benachrichtigen.


10. Frachtüberweisung, Nachnahme
Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei
unfrei abzufertigen oder z. B. nach Maßgabe der
Incoterms für Rechnung des Empfängers oder eines
Dritten auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung
des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die
Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen
(Frachten, Zölle und sonstige Abgaben) zu tragen.
Nachnahmeweisungen z. B. nach § 422 HGB, Art. 21
CMR bleiben unberührt.
11. Nichteinhaltung von Lade- und Entladezei-
ten, Standgeld


11.1 Hat der Auftraggeber das Gut zu verladen oder entla-
den, ist er verpflichtet, die vereinbarte, ansonsten eine
angemessene Lade- oder Entladezeit einzuhalten.
11.2 Wird im Straßengüterverkehr für die Gestellung eines
Fahrzeugs ein Zeitpunkt oder ein Zeitfenster ver-
einbart oder vom Spediteur avisiert, ohne dass der
Auftraggeber, Verlader oder Empfänger widerspricht,
beträgt die Lade- oder Entladezeit bei Komplettladun-
gen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern)
unabhängig von der Anzahl der Sendungen pro Lade-
oder Entladestelle bei Fahrzeugen mit 40 Tonnen zu-
lässigem Gesamtgewicht pauschal jeweils maximal
2 Stunden für die Verladung bzw. die Entladung. Bei
Fahrzeugen mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzie-
ren sich diese Zeiten einzelfallbezogen in angemesse-
nen Umfang.
11.3 Die Lade- oder Entladezeit beginnt mit der Ankunft
des Straßenfahrzeugs an der Lade- oder Entladestelle
(z. B. Meldung beim Pförtner) und endet, wenn der
Auftraggeber oder Empfänger seinen Verpflichtungen
vollständig nachgekommen ist.
Ist für die Gestellung des Straßenfahrzeugs an der
Lade- oder Entladestelle eine konkrete Leistungszeit
vereinbart, so beginnt die Lade- oder Entladezeit
nicht vor der für die Gestellung vereinbarten Uhrzeit.
11.4 Wird die Lade- oder Entladezeit aufgrund vertraglicher
Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht dem Risiko-
bereich des Spediteurs zuzurechnen sind, überschrit-
ten, hat der Auftraggeber dem Spediteur das verein-
barte, ansonsten ein angemessenes Standgeld als
Vergütung zu zahlen.
11.5 Die vorstehenden Bestimmungen finden entspre-
chende Anwendung, wenn der Spediteur verpflichtet
ist, das Gut zu ver- oder entladen und der Auftrag-
geber ausschließlich verpflichtet ist, das Gut zur Ver-
ladung bereitzustellen oder nach Entladung entge-
genzunehmen.


12. Leistungshindernisse, höhere Gewalt
12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht recht-
zeitig übernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber
oder Verlader unverzüglich anzuzeigen und entspre-
chende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet ent-
sprechende Anwendung. Der Auftraggeber bleibt be-
rechtigt, den Verkehrsvertrag zu kündigen, ohne dass
der Spediteur berechtigt ist, Ansprüche nach § 415
Abs. 2 HGB geltend zu machen.
12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich
einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die
Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den
Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
Als solche Leistungshindernisse gelten höhere
Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische
Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Be-
förderungswegen sowie sonstige unvorhersehbare,
unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Ver-
tragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüg-
lich zu unterrichten; der Spediteur ist zudem ver-
pflichtet, Weisungen des Auftraggebers einzuholen.


13. Ablieferung
13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar,
dass die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit
durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies
dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und ent-
sprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet
Anwendung.
13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit
oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene
Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat
er Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem
Empfänger einzuholen.
13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Ge-
schäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung,
in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann
das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren
Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden
13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familien-
angehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person
oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner,
13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Per-
son,
13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Ein-
richtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder
Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach
die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den
Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder
Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tat-
sächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten
Ort.
13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftrag-
gebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsbe-
rechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben
unberührt.


14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des
Spediteurs
14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die
erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen
über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben
und nach dessen Ausführung Rechenschaft abzu-
legen; zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur
verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers
tätig wird.
14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles,
was er zur Ausführung des Geschäfts erhält und was
er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.


15. Lagerung
15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu
verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur
Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen,
die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benö-
tigt.
15.2 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in
dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich
ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert
der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so
hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftrag-
geber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder,
falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu
vermerken.
15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instand-
haltung und Pflege von Lagerhallen und anderen
Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen
und die Sicherung des Gutes, insbesondere gegen
Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Sicherungsmaß-
nahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutz-
vorschriften hinausgehen, bedürfen der ausdrückli-
chen Vereinbarung.
15.4 Mangels abweichender Vereinbarung
15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit
dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den
Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit
dem Abschluss der Verladung durch den Spediteur,
15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwal-
tungssystem des Spediteurs,
15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung
des Auftraggebers führt der Spediteur weitere phy-
sische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch.
15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des
Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprü-
fung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle
nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zei-
chen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußer-
lich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durch-
zuführen.
15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen
durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzu-
führen.
15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Verände-
rungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber
unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen.
§ 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt.
15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten
bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

 


16. Vergütung
Mit der vereinbarten Vergütung, die die Kosten der
Beförderung und Lagerung einschließt, sind alle nach
dem Verkehrsvertrag zu erbringenden Leistungen
abgegolten. Nachforderungen für im regelmäßigen
Verlauf der Beförderung oder Lagerhaltung anfallen-
de und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorher-
sehbare Kosten können nicht gesondert geltend ge-
macht werden, es sei denn, es ist etwas anderes ver-
einbart. Kalkulationsfehler gehen zu Lasten des Kal-
kulierenden. §§ 412, 418, 419, 491, 492 588 bis 595
HGB und vergleichbare Regelungen aus internationa-
len Übereinkommen bleiben unberührt.


17. Aufwendungs- und Freistellungsansprüche
17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwen-
dungen, die er den Umständen nach für erforderlich
halten durfte und nicht zu vertreten hat, insbeson-
dere Beiträge zu Havereiverfahren, Detention- oder
Demurrage-Kosten, Nachverpackungen zum Schutz
des Gutes.
17.2 Wenn der Auftraggeber den Spediteur beauftragt,
Gut in Empfang zu nehmen und bei der Ablieferung
an den Spediteur Frachten, Wertnachnahmen, Zölle,
Steuern oder sonstige Abgaben oder Spesen gefor-
dert werden, ist der Spediteur berechtigt, aber nicht
verpflichtet, diese – soweit er sie den Umständen
nach für erforderlich halten durfte – auszulegen und
vom Auftraggeber Erstattung zu verlangen, es sei
denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.
17.3 Von Aufwendungen wie Frachtforderungen, Beiträgen
zu Havereiverfahren, Zöllen, Steuern und sonstigen
Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Ver-
fügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes
gestellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur
auf Aufforderung zu befreien,
wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat.
18. Rechnungen, fremde Währungen


18.1 Vergütungsansprüche des Spediteurs erfordern den
Zugang einer den gesetzlichen Anforderungen genü-
genden Rechnung oder Zahlungsaufstellung.Mangels
abweichender Vereinbarung erfordert die Fälligkeit
bei unstreitiger Ablieferung nicht die Vorlage eines
Ablieferungsnachweises.
18.2 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen
Auftraggebern oder Empfängern nach seiner Wahl
Zahlung in ihrer Landeswährung oder in Euro zu
verlangen.

18.3 Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er
fremde Währung aus, so ist er berechtigt, entweder
Zahlung in der fremden Währung oder in Euro zu ver-
langen. Verlangt er Zahlung in Euro, so erfolgt die
Umrechnung zu dem am Tage der Zahlung des Spe-
diteurs amtlich festgesetzten Kurs, den der Spediteur
nachzuweisen hat.
18.4 Eine Zahlungsabwicklung im Gutschriftenverfahren
ist ausdrücklich zu vereinbaren. Im Zweifel hat der
Auftraggeber Gutschriften nach Leistungserbringung
sofort zu erteilen. Ziff. 18.1 Satz 1 findet auf das
Gutschriftenverfahren keine Anwendung.


19. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag
und damit zusammenhängenden außervertraglichen
Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehal-
tung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig,
unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig
festgestellt ist.
20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht


20.1 Zur Absicherung seiner Forderungen aus verkehrs-
vertraglichen Leistungen darf der Spediteur sich auf
die ihm zustehenden gesetzlichen Pfand- und Zurück-
behaltungsrechte berufen.
20.2 Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen
Bestimmungen mit der Maßgabe, dass
20.2.1 bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des
Frachtführers oder Verfrachters die Androhung des
Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrich-
tigungen an den Empfänger zu richten sind,
20.2.2 an die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist
von einem Monat die von einer Woche tritt.
20.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des
Pfandrechts zu untersagen, wenn er dem Spediteur
ein hinsichtlich seiner Forderungen gleichwertiges
Sicherungsmittel (z. B. selbstschuldnerische Bank-
bürgschaft) einräumt.
21. Versicherung des Gutes


21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes
(z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem
Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn
damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu
besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers
liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten,
wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im
Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine
Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für
eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung
einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbeson-
dere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder
Lager-
halter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versiche-
rung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hin-
sichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden
Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat
der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über
Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und
sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichern-
den Güter oder aus einem anderen Grund keinen
Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur
dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf
Weisung des Auftraggebers eine Versicherung,
übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungs-
betrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung
von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm
auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten
angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner
Auslagen zu.


22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Er-
satzansprüchen
22.1 Der Spediteur haftet für Schäden nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die
folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-
feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
22.2 In allen Fällen, in denen der Spediteur nach den
Ziffern 23.3 und 24 verschuldensabhängig für Verlust
oder Beschädigung des Gutes (Güterschäden) haftet,
hat er statt Schadenersatz Wert- und Kostenersatz
entsprechend den §§ 429, 430, 432 HGB zu leisten.
22.3 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleich-
zeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftrag-
gebers zur Ermittlung des Wertersatzes in den von
Ziffer 24 erfassten Fällen eine wertmäßige Saldierung
des Lagerbestands vornehmen.
22.4 Hat der Spediteur aus einem Schadenfall, für den er
nicht haftet, Ansprüche gegen einen Dritten oder hat
der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene Haf-
tung übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese
Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen
abzutreten, es sei denn, dass der Spediteur aufgrund
besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprü-
che für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers
übernimmt. §§ 437, 509 HGB bleiben unberührt.


23. Haftungsbegrenzungen
23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in
seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist
mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen
und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt
begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
wenn der Spediteur
– Frachtführer im Sinne von § 407 HGB,
– Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammel-
ladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB
oder
– Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo-
gramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur
einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit
verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Ein-
schluss einer Seebeförderung geschlossen hat und
der Schadenort unbekannt ist.
Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haf-
tung nach § 452a HGB unter Berücksichtigung der
Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen
der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer
23.1.1. einen Betrag von 1,25 Millionen Euro je Scha-
denfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus
jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von
1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungsrechte für
jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher
ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in
seiner Obhut ist bei einem Verkehrsvertrag über eine
Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Be-
förderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich
festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer
25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen
(wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung
des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431
Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung
oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beför-
derungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförde-
rung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo-
gramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonder-
ziehungsrechte für jedes Kilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt
aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag
von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güter-
schäden mit Ausnahme von Schäden bei verfügten
Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an
Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache
des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer
23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die
Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Scha-
denfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Euro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs.
3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs.
5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entspre-
chende Haftungsbestimmungen in internationalen
Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter
Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf,
bleiben unberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche
Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20
CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder
zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern
23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro
je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig da-
von, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis
erhoben werden, außerdem begrenzt höchstens auf
2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder-
ziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen
und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag
höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spe-
diteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.


24. Haftungsbegrenzungen bei verfügter
Lagerung, Inventuren und Wertdeklaration
24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden ist bei
einer verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt
24.1.1 entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB auf 8,33
Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
24.1.2 höchstens 35.000 Euro je Schadenfall.
24.1.3 Besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer
Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lager-
bestands, ist die Haftung des Spediteurs abweichend
von Ziffer 24.1.2 der Höhe nach auf 70.000 Euro pro
Jahr begrenzt, unabhängig von Anzahl und Form der
durchgeführten Inventuren und von der Zahl der für
die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle.
24.2 Der Auftraggeber kann gegen Zahlung eines zu ver-
einbarenden Zuschlags vor Einlagerung in Textform
einen Wert zur Erhöhung der Haftung angeben, der
die in Ziffer 24.1 bestimmten Höchstbeträge über-
steigt. In diesem Fall tritt der jeweils angegebene
Wert an die Stelle des betreffenden Höchstbetrages.
24.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschä-
den mit Ausnahme von Personenschäden und Sach-
schäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung
begrenzt auf 35.000 Euro je Schadenfall.
24.4 Die Haftung des Spediteurs – mit Ausnahme von Per-
sonenschäden und Sachschäden an Drittgut – ist in
jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche
aus einem Schadenereignis erhoben werden, bei
einer verfügten Lagerung auf 2,5 Millionen Euro je
Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädig-
ten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer
Ansprüche. Ziffer 24.2 bleibt unberührt.
25. Haftungsausschluss bei See- und Binnen-
schiffsbeförderungen


25.1 Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass
der Spediteur in seiner Stellung als Verfrachter ein
Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung
nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein
Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedie-
nung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung
von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der
Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder
Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
25.2 Gemäß Art. 25 Abs. 2 CMNI ist vereinbart, dass der
Spediteur in seiner Stellung als Frachtführer oder
ausführender Frachtführer nicht für Schäden haftet,
die
25.2.1 durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffs-
führers, Lotsen oder sonstiger Rechtspersonen im
Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schlepp-
bootes bei der nautischen Führung oder der Zusam-
menstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schlepp-
verbandes verursacht werden, vorausgesetzt, der
Spediteur hat seine Pflichten nach Art. 3 Abs. 3 CMNI
hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die
Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den
Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem
Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden
mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,
25.2.2 durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes ver-
ursacht worden, ohne dass nachgewiesen wird, dass
das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden
des Spediteurs, des ausführenden Frachtführers oder
ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch
einen Mangel des Schiffes verursacht wurde,
25.2.3 auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines
oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zu-
rückzuführen sind, wenn er beweist, dass die Mängel
trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der
Reise nicht zu entdecken waren.
25.3 Ziffer 22.4 bleibt unberührt.


26. Außervertragliche Ansprüche
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begren-
zungen finden nach Maßgabe der §§ 434, 436 HGB
auch auf außervertragliche Ansprüche Anwendung.
Ziffer 23.4.1 findet entsprechende Anwendung.


27. Qualifiziertes Verschulden
27.1 Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m. 23.5,
24 sowie 26 genannten Haftungsausschlüsse und
-begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden ver-
ursacht worden ist
27.1.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spedi-
teurs oder seiner Erfüllungsgehilfen oder
27.1.2 durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,
wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt
sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.
27.2 Abweichend von Ziffer 27.1.2 entfallen die Haftungs-
begrenzungen in Ziffer 24.1 und 24.2 nur bei einer
grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten.

ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN 201711www.dslv.org
27.3 §§ 435, 507 HGB bleiben in ihrem jeweiligen Anwen-
dungsbereich unberührt.
27.4 Ziffer 27.1 findet keine Anwendung auf gesetzliche
Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM oder Art. 20,
21 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern
oder zulassen, diese zu erweitern, oder die Zurech-
nung des Verschuldens von Leuten oder sonstigen
Dritten ausdehnen.


28. Haftungsversicherung des Spediteurs
28.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer
seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu markt-
üblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht
zu erhalten, die mindestens im Umfang der Regel-
haftungssummen seine verkehrsvertragliche Haftung
nach den ADSp und nach dem Gesetz abdeckt.
Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je
Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zulässig;
ebenso die Vereinbarung einer angemessenen Selbst-
beteiligung des Spediteurs.
28.2 Der Spediteur hat dem Auftraggeber auf Verlangen
das Bestehen eines gültigen Haftungsversicherungs-
schutzes durch die Vorlage einer Versicherungs-
bestätigung nachzuweisen. Erbringt er diesen Nach-
weis nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann
der Auftraggeber den Verkehrsvertrag außerordent-
lich kündigen.
28.3 Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber
auf die Haftungsbestimmungen der ADSp nur beru-
fen, wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichen-
den Versicherungsschutz vorhält.
29. Auftraggeberhaftung


29.1 Die Haftung des Auftraggebers aus §§ 414, 455, 468
und 488 HGB ist begrenzt auf 200.000 Euro je Scha-
denereignis.
29.2 Die vorstehende Haftungsbegrenzung findet keine
Anwendung bei Personenschäden, also Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vor-
satz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftraggebers
oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprü-
che in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorher-
sehbaren, typischen Schaden.


30. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort,
Gerichtsstand
30.1 Für die Rechtsbeziehung zwischen Spediteur und
Auftraggeber gilt deutsches Recht.
30.2 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort der-
jenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der
Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist.
30.3 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die
aus dem Verkehrsvertrag, seiner Anbahnung oder im
Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteilig-
ten, soweit sie Kaufleute sind, entweder der Ort der
Niederlassung des Auftraggebers oder derjenigen
Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag oder
die Anfrage gerichtet ist. Die vorstehende Gerichts-
standsvereinbarung gilt im Fall der Art. 31 CMR und
46 § 1 CIM als zusätzliche Gerichtsstandsvereinba-
rung, im Falle der Art. 39 CMR, 33 MÜ, 28 WA nicht.


31. Geheimhaltung
Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der
Durchführung des Verkehrsvertrages bekannt wer-
denden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen
vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen
ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung
genutzt werden. Die Parteien haben andere Rechts-
personen, deren sie sich bei Erfüllung ihrer verkehrs-
vertraglichen Pflichten bedienen, diese Geheim-
haltungsverpflichtung aufzuerlegen.


32. Compliance
32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvor-
schriften und Vorschriften über Mindestbedingungen
am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf
Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spedi-
teur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf
den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein
im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftrag-
geber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher
Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn
zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen
wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicher-
zustellen, dass er oder der die Beförderung ausfüh-
rende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Er-
laubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach
§ 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder
eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht
unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförde-
rung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen
des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich
mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auf-
traggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten
genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende
Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines
Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorge-
schriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehal-
ten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol-
und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unterneh-
men geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Glo-
bal Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die
Erklärung der International Labor Organization über
grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit
von 1998 („Declaration on Fundamental Principles
and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit natio-
nalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere
werden beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter ein-
setzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen
über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige
Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestim-
mungen einhalten und für ein sicheres und gesund-
heitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die
Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle,
Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu
vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion,
Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Ge-
schlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie
im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -beste-
chungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen ein-
halten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern an-
tragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem
Handeln zugrunde zu legen.

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